1. Allgemeines
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. |
2. Angebote
Sämtliche Angebote sind nur bindend, wenn sie umgehend angenommen und von uns schriftlich bestätigt werden. |
3. Preise
Die Preise, die ausschließlich in Euro zu verstehen sind, gelten freibleibend für Lieferung ab Lager ausschließlich Verpackung. Sollten sich während der Laufzeit eines Auftrages die Lohn- bzw. Materialkosten nachweislich erhöhen, behalten wir uns eine entsprechende Preiskorrektur vor. |
4. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei der Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor, oder wird die Ware beim Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt.
Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechenden Teilzahlungen zu leisten. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche, auch gestundete, Verpflichtungen des Käufers sofort fällig. Bei Zahlungsverzug werden die banküblichen Kreditzinsen geschuldet. Ohne Angabe von Gründen können wir in einzelnen Fällen volle oder teilweise Vorauszahlung verlangen. |
5. Eigentumsvorbehalt
Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen, gleich, aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Der Käufer kann an der Ware durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben.
Er verarbeitet gegebenenfalls für uns. Auch die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der Ware. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der fremden verarbeiteten Ware. Die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt als unsere Vorbehaltsware. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an uns abgeleitet. Die abgetretenen Forderungen dienen beilaufender Rechnung zur Sicherung für die jeweilige Saldoforderung. Wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit fremden, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass der Kaufpreisanspruch aus dem Weiterverkauf nur an uns übergeht.
Der Käufer hat uns Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auch die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen.
Der Käufer ist für Erteilung der erforderlichen Auskünfte und Aushändigung von Unterlagen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer benötigen, verpflichtet. Bei Rücknahme der Ware durch uns sind uns alle entstehenden Nebenkosten zu vergüten.
Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. |
6. Übersicherungsklausel
Wenn der Wert der Sicherheiten, die sich aus den vorgenannten Bestimmungen für den Verkäufer ergeben, den Betrag seiner Forderungen an den Käufer um mehr als 20 % übersteigt, ist er
verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. |
7. Lieferungen, Lieferfristen
Lieferungen gelten ab Lager, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt ohne Ausnahme auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung. Trans-portversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Durch die Übernahme nach Prüfung seitens des Käufers erlischt alle Verantwortung des Verkäufers, außer bei arglistigem Verschweigen von Mängeln. |
| Lieferfristen: Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind - verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. |
8. Lieferungsverzug
Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen. Schadenersatz oder sonstiger Anspruch aus Lieferungsverzug ist ausgeschlossen. |
9. Beanstandungen
Beanstandungen sind nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware ab Bestimmungsort unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel möglich. Sie haben auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss. Bei berechtigter Beanstandung bleibt es uns überlassen, entweder nur die Ware zurückzunehmen oder Ersatz zu stellen. Wir haften nur insoweit, als unsere Lieferanten uns gegenüber haften. Weitgehende Ansprüche, insbesondere das Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Lieferschein ist einzusenden. Verdeckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Werk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft. |
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten Krefeld. |
11. Teilunwirksamkeit
Die gegenwärtige oder künftige Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen hat auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. |
12. Mindermengenpauschale
Bei Beiträgen unter € 100,- berechnen wir eine Mindermengenpauschale von € 10,-. |
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